Aufenthalt in der Psychiatrie wider Willen
Die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung sagt zum Thema „Unterbringung eines Kindes in der Psychiatrie“ folgendes:
„Gem. § 1631b BGB bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine Unterbringung des Kindes nach § 1631 b Satz 1 BGB, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Die grundsätzlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, gerade die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung stellt einen Fall der Freiheitsentziehung dar. (Urteil 9 WF 177/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.09.2003; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09; 1 BvR 476/04; 1 BvR 252/10). Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, wie z.B. in einer jugendpsychiatrischen geschlossenen Einrichtung wie die Heckscher Klinik in München, in geschlossenen Heimen wie den Rummelsberger Anstalten bei Nürnberg oder im Mädchenheim in Gauting, bedarf einer Genehmigung des Familiengerichts aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens (§ 321 FamFG). Nicht ausreichend ist die Anordnung durch die Eltern, den Vormund und den/die PflegerIn (§ 1631 a BGB). Kein(e) Sorgeberechtigte(r) soll ein Kind einfach wegsperren dürfen. In einem akuten Fall (Suizidversuch) kann ein Kind unmittelbar in einer geschlossenen Klinik untergebracht werden. Eine gerichtliche Genehmigung ist jedoch unverzüglich nachzuholen. Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ist gemäß § 319 FamFG zwingend.“
Wie aber sieht die Realität aus?
Leonie Wichmann, meine Enkeltochter – jetzt 8 Jahre alt, für die ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe, wurde gegen ihren erklärten Willen am 26.11.2008 durch das Jugendamt Oberhavel von Wien in die BRD in das Land Brandenburg entführt. Eine Kindeswohlgefährdung konnte nie explizit benannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich, nachweisbar, bei Leonie um ein völlig normal entwickeltes Kind ohne Verhaltensauffälligkeiten. Diese sogenannte „Inobhutnahme“ führte augenscheinlich zu einer Traumatisierung meiner Enkeltochter. Sie reagierte mit einer Verweigerungshaltung, mit Einnässen, Einkoten und einem völlig unselbständigen Verhalten. Später zeigte sich auch noch ein sexualisiertes Verhalten. Zumindest wenn man der Amtsrichterin Czyszke, den Verfahrenspflegerinnen Schüler und Borrmann-Söth sowie dem OLG Brandenburg Glauben schenken darf. Aber kann man ihnen glauben? Im April 2010 schrieb die Verfahrenspflegerin Schüler und die Richterin Czyszke/Amtsgericht Oranienburg, dass es Leonie sehr gut gehe und es keine Verhaltensauffälligkeiten gäbe. 2 Monate später lässt das Jugendamt Oberhavel auf Anraten der Verfahrenspflegerin Schüler Leonie in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuruppin einweisen. Es gibt keinen richterlichen Beschluss, kein psychiatrisches Gutachten, und Leonie wurde auch nicht angehört. Es wurde eine Kontaktsperre für Leonie verhängt. Als Grund wurden später die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten genannt. Aber wo kamen die plötzlich her? Im Dezember 2010 wird Leonie aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie entlassen. Sie wird nach Schleswig-Holstein in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht. Der dort eingesetzte Ergänzungspfleger bestätigt im Mai 2011 gegenüber dem OLG Brandenburg, dass Leonie im Januar 2011 von einer Kinderärztin untersucht wurde und psychisch wie physisch völlig gesund sei. Die Amtsrichterin Czyzske benutzt als Ablehnungsgrund für den Umgangs-, Rückführungs- und Vormundschaftsantrag der Großmutter, also meiner Person, die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten. Die Beschlüsse tragen das Datum Januar 2011. Wer sagt jetzt die Wahrheit? Der Pfleger oder die Amtsrichterin? Das OLG Brandenburg setzt eine neue Verfahrenspflegerin, Frau Borrmann-Söth, ein. Diese schreibt in ihrer Stellungnahme u.a., die sie immerhin nach 4 Monaten abgibt, dass Leonie bei ihrer Aufnahme in der Jugendhilfeeinrichtung die oben beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Der Jugendhilfeeinrichtung sei es jedoch gelungen, diese Verhaltensauffälligkeiten zu beseitigen. Sie lobt ausdrücklich die Fähigkeiten dieser Einrichtung, welche sie schon lange kennen will. Und natürlich sollte Leonie nicht nach Brandenburg zu einer Anhörung müssen, denn das würde erneute Verhaltensauffälligkeiten hervorrufen. So wird dafür gesorgt, dass Leonie wiederum nicht persönlich gehört wird. Wer sagt hier die Wahrheit, der Pfleger oder der Verfahrensbeistand? Und warum hat man Leonie aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie entlassen, wenn sie doch derart verhaltensauffällig war? Ist eine Jugendhilfeeinrichtung fachkompetenter als eine Kinder- und Jugendpsychiatrie? Oder liegt der Grund vielleicht darin, dass man gern vertuschen möchte, was Leonie seit ihrer Rückkehr nach Deutschland bei Pflegeeltern, ihrer Mutter, in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und in der Psychiatrie erdulden musste? Oder geht es gar um Geld? Ein Heimplatz kostet, und Heimkinder ernähren viele Menschen.
Jay Dee-Cay, mein Patensohn – jetzt 7 Jahre, wird am 18.03.2011 durch das Jugendamt Berlin-Mitte „in Obhut genommen“. Eine Kindeswohlgefährdung, wie im § 1666 BGB für eine „Inobhutnahme“ gefordert, konnte auch hier nicht explizit benannt werden. B-Cay (Kosename) teilt dieses Schicksal mit 3 seiner Geschwister. Sein ältester Bruder (15 Jahre) und seine jüngste Schwester (9 Monate) dürfen bei den Eltern bleiben. Es ist das zweite Mal innerhalb von 3 Jahren, dass die Geschwister in Obhut genommen werden. Zunächst werden die Geschwister in einer Einrichtung gemeinsam untergebracht. Die Geschwister beginnen sich zu streiten, wer die Schuld trägt an der „Inobhutnahme“. Daraufhin werden sie getrennt und in verschiedenen Einrichtungen untergebracht. Innerhalb von wenigen Wochen zwei Beziehungsverluste, zunächst die Eltern, dann die Geschwister. B-Cay reagiert mit Einnässen, Einkoten und einem sexualisierten Verhalten. Wenn man dem Jugendamt, der Jugendhilfeeinrichtung und dem Amtsgericht Pankow/Weissensee – Richterin Ruden glauben darf. Aber kann man das? Beim letzten Umgang mit seinen Eltern und Geschwistern, im Beisein von sozialpädagogischen Fachkräften äußerte B-Cay sich so: “Wenn ich nicht in die Psychiatrie will, dann muss ich doch nicht? Da sind nur Kranke, und ich bin doch nicht krank. Ich will nur zu euch.“ Auch bei seiner Anhörung vor Gericht hatten B-Cay und seine Geschwister sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie nach Hause wollen. Trotzdem wurde B-Cay am 28.10.2011 in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Virchow-Klinikums eingewiesen. Es wurde eine komplette Kontaktsperre zu allen Bezugspersonen ausgesprochen. Jeder Versuch mit ihm nur reden zu wollen, wurde im Keim erstickt. Sein Vater, Gordon Reimann, versuchte am 03.11.2011 ihn wenigstens telefonisch sprechen zu dürfen. Fehlanzeige. Bis zu diesem Tag wurden die Eltern nicht einmal darüber informiert, dass ihr Sohn in die Psychiatrie gebracht wurde. Sie haben es durch mich erfahren. Niemand sonst hätte sie darüber informiert.
Zwei Kinder, im gleichen Alter, werden von ihren Hauptbezugspersonen getrennt und gegen ihren Willen in die Psychiatrie gebracht. Sie sind völlig allein, ohne jeden Schutz. Der geneigte Leser möge sich fragen, ob er das seinen eigenen Kindern und Enkelkindern zumuten würde. Würde nicht jeder ein Familienmitglied aus einer derartigen Notlage befreien wollen? Ist es nicht völlig natürlich, dass man sich innerhalb einer Familiengemeinschaft gegenseitig beisteht? Oder ist der § 1618a BGB nur eine Illusion – Kinder und Eltern schulden sich gegenseitig Beistand? Diese Fragen möge jeder für sich selbst beantworten.
Die „emotionale Bindung“ eines Menschen an eine Bindungsperson ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein zwar unsichtbares, aber fühlbares emotionales Band ist, das eine Person zu einer anderen Person anknüpft und das diese zwei Menschen über Raum und Zeit sehr spezifisch miteinander verbindet. Diese Bindung ist für das Überleben eines Menschen so grundlegend wie etwa die Luft zum Atmen, Ernährung, Schlaf.
Die Bindungstheorie besagt, dass der Säugling im Laufe des ersten Lebensjahres auf der Grundlage eines biologisch angelegten Verhaltenssystems eine starke, emotionale Bindung zu einer Hauptbezugsperson entwickelt. Das Bindungsverhalten wird durch Trennung von der Bindungsperson sowie durch das Erleben von Angst aktiviert, etwa durch äußere oder innere Bedrohung und Gefahr. Das Bindungsverhalten drückt sich insbesondere darin aus, dass der Säugling nach der Bindungsperson sucht, dass er weint, ihr nachläuft und sich an ihr festklammert. Durch körperliche Nähe zur Bindungsperson wird das Bindungsbedürfnis des Kindes wieder beruhigt.
Die Hauptbindungspersonen müssen allerdings nicht die biologischen Eltern sein, denn die Entwicklung einer Bindungsbeziehung zwischen dem Säugling und einer Pflegeperson kommt nicht durch die genetische Verwandtschaft zustande, sondern durch spezifisch feinfühlige Interaktionserfahrungen mit einer Pflegeperson.
Kinder reagieren auf Trennungen mit Aktivierung ihrer Bindungsbedürfnisse und können folgende Verhaltensweisen zeigen: Angst, Bindungssuche mit Trennungsprotest, Weinen, Rufen, Suchen der Bindungsperson, Desorganisation, Resignation, Anpassung und Verstummen, Trauer bis Depression, psychosomatische Symptome (Einnässen, Schlafstörungen, Essstörungen).
René A. Spitz (Spitz, 1945a; Spitz, 1946) hat die Veränderungen bei Säuglingen, die nach der Trennung von der Mutter in Heimen aufgewachsen sind, als Hospitalismus beschrieben. Hierzu gehören charakteristische Verhaltensweisen wie etwa extreme Angst und Panikattacken, Stereotypien, Entwicklungsrückstand (motorisch und kognitiv, emotional), Wachstumsretardierung bis -stillstand, autistische Verhaltensweisen und Bindungsstörungen. Diejenigen Kinder, die auf Dauer von ihren Bindungspersonen getrennt sind, leiden an einem „emotionalem Hunger“, und die Folgen sind gravierende Entwicklungsstörungen (Hellbrügge, 2003; Rutter, 2006).
Unter diesen Umständen kann das Trennungserlebnis zu einem Psychotrauma werden, besonders, wenn die Trennung als plötzliches, überwältigendes Ereignis erlebt wird, auf dass das Kind keinen Einfluss nehmen kann und wenn keine Bindungsperson zur Verfügung steht, an die das Kind sich mit seiner Angst wenden könnte, etwa wenn es die Hauptbindungsperson verloren hat. Es entsteht eine Übererregung des vegetativen Nervensystems, besonders des Sympathikus.
Häufige, wiederholte, nicht vorhersehbare oder willkürliche Trennungs- und Verlusttraumata in der frühen Kindheit können zu Bindungsstörungen führen, denn durch das Trauma wird in der Regel die sichere emotionale Basis für das Kind zerstört oder erst gar nicht aufgebaut, sodass die emotionale Sicherheit und das Gefühl eines Urvertrauens verloren gehen.
Die Folgen von Bindungsstörungen bedeuten eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls, denn sie sind gekennzeichnet durch mangelnde Beziehungsfähigkeit, weniger prosoziales Verhalten im Konflikt, geringe Stresstoleranz bei Belastungen, ein Risiko für die Entwicklung von psychosomatischen Störungen und ein Risiko für dissoziative Erkrankungen.
Ich würde mir wünschen, dass den Menschen, die mit Kindern wie Leonie und Jay Dee-Cay ihre Existenz sichern (Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrensbeistände, Gutachter, Umgangspfleger, Vormünder, Richter, Psychiatrien, Pharmakonzerne etc..), bewusst werden würde, was sie diesen Kindern antun. Aber dazu gehört Menschlichkeit und nicht die Gier nach Macht und Geld. Hier werden vorsätzlich Kinderseelen zerstört. Jedes Jahr sind es ca. 32.300 Kinder, die dieses Schicksal erleiden. Morgen könnte es Ihres sein!
Ihre
Birgit Wichmann
2 Responses to Aufenthalt in der Psychiatrie wider Willen
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Ich kann dem zustimmen, zustimmen mit allen rechte die mir das Grundgesetz Artikel 5 zugesteht.
Nur gemeinsam sind wir stark.
Ich versuche eine Demo, in allen 16 Großstädten zum gleichen Zeitpunkt zu orgarnisieren. Das kann ich nicht allein.
Suche dafür Menschen die bereit sind sich dafür einzusetzen.
Unfassbar welche Barbereien in unserer “ZIVILISATION” passieren.Diese Richterin gehört mit ihren Helfers Helfern wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit selbst vor Gericht und die Rehabilitation der Opfer muss Priorität haben.Leben wir noch in der Steinzeit?